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Servicestellen

Servicestellen dienen den Betroffenen als Anlaufstelle, bei der sie trägerübergreifend und anbieterneutral verlässlich beraten und unterstützt werden. Die Aufgaben der gemeinsamen Servicestellen sind im § 22 SGB IX verankert. Nach dem Gesetz umfasst die Beratung und Unterstützung insbesondere:

  1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,
  2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
  3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,
  4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
  5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,
  6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,
  7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidung und Leistungen hinzuwirken und
  8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.

In Rheinland-Pfalz wurde der Aufbau der gemeinsamen Servicestellen unter Federführung der Landesversicherungsanstalt von allen Rehabilitationsträgern umgesetzt. Grundlage ist das Kooperationsmodell der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz hat eine Liste der in Rheinland-Pfalz bereits eröffneten Reha-Servicestellen zusammengestellt.