Servicestellen dienen den Betroffenen als Anlaufstelle, bei der sie trägerübergreifend und anbieterneutral verlässlich beraten und unterstützt werden. Die Aufgaben der gemeinsamen Servicestellen sind im § 22 SGB IX verankert. Nach dem Gesetz umfasst die Beratung und Unterstützung insbesondere:
- über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,
- bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
- zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,
- bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
- die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,
- bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,
- bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidung und Leistungen hinzuwirken und
- zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.
In Rheinland-Pfalz wurde der Aufbau der gemeinsamen Servicestellen unter Federführung der Landesversicherungsanstalt von allen Rehabilitationsträgern umgesetzt. Grundlage ist das Kooperationsmodell der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
Die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz hat eine Liste der in Rheinland-Pfalz bereits eröffneten Reha-Servicestellen zusammengestellt.

